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Mietbedingungen (Stand Februar 2024)

Bitte beachte die folgenden Mietbedingungen sorgfältig und zögere nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.

1. Zufahrt und Zufahrtsbedingungen

  • Die Zufahrt für LKW mit Anhänger (Breite 2,55 m, Länge 18,5 m, Höhe 3,6 m) oder Sattelzug (Breite 2,55 m, Länge 16,5 m, Höhe 4,0 m) zum Bühnenstandort muss frei sein.
  • Es dürfen keine parkenden Fahrzeuge, Tische, Bänke oder Aufbauten den Weg zur vereinbarten Auf-/Abbauzeit blockieren.
  • Bitte berücksichtige mögliche Hindernisse wie Baustellen, zu niedrige Unterführungen, enge Tore oder Brückengewichtsbeschränkungen.
  • Im Winter müssen Maßnahmen gegen Schnee und Eisglätte am Aufbauort getroffen werden.
  • Bei schwierigen Zufahrtsbedingungen und Bühnenstandorten ist der Vermieter vorab zu informieren.
  • Schäden an der Bühne und dem Zugfahrzeug gehen zu Lasten des Mieters.
  • Der Aufbau der Bühne muss auf befestigtem und tragfähigem Untergrund erfolgen.
  • Die Höhendifferenz zwischen dem höchsten und niedrigsten Punkt am Bühnenstandort darf maximal 25 cm betragen.
  • Größere Höhendifferenzen sind vorher mit dem Vermieter zu besprechen.
  • Nach Absprache mit dem Vermieter ist ggf. ein für die örtlichen Begebenheiten geeigneter Gabelstapler inkl. Personal zu stellen.

2. Aufbau & Abbau

  • Die Anzahl der Helfer und die Aufbau-/Abbauzeiten sind im Angebot festgelegt.
  • Der Mieter muss die im Angebot angegebene Anzahl von Helfern für den gesamten Aufbau und Abbau bereitstellen.
  • Helfer müssen nüchtern, körperlich in der Lage sein, die anstrengende Arbeit des Bühnenbaus zu bewältigen und idealerweise über handwerkliche Kenntnisse sowie Erfahrungen in der Veranstaltungstechnik verfügen.
  • Bei Bühnenanbauten und FOH-Plätzen müssen die Helfer auch für Gerüstbau über 2 m Höhe geeignet sein.
  • Persönliche Schutzausrüstung für die Helfer ist vom Mieter zu stellen (Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe, Helm, PSA gegen Absturz, Gehörschutz).
  • Gesetzliche Arbeitszeiten sind einzuhalten.
  • Die im Angebot angegebenen Zeiten für Aufbau und Abbau dienen als Richtwerte, können jedoch durch die örtlichen Gegebenheiten abweichen.

3. Stromversorgung

  • Für den Aufbau und Abbau unserer Trailerbühnen muss eine entsprechende Stromversorgung in der Nähe der Bühne vorhanden sein. Die genauen Anforderungen entnehme den Datenblättern.
  • Der Mieter stellt in maximal 10 m Entfernung zur Bühnen einen geeigneten Anschluss zum Potenzialausgleich der Bühne.

4. Ballastierung

  • Der Mieter ist verpflichtet, die Wassertanks der Bühne entsprechend zu füllen. Die Wassermenge hängt vom Bühnenmodell und der Windzone (WZ) am Aufstellungsort ab.

5. Haftung

  • Der Mieter haftet für sämtliche Gefahren, Beschädigungen und Verluste der Bühne von der Übergabe bis zur Rücknahme.
  • Der Mieter trägt alle Kosten im Falle eines Schadens, einschließlich Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall bis zur Reparatur oder Neubeschaffung der Bühne.
  • Wir empfehlen den Abschluss einer geeigneten Versicherung und eine sorgfältige Absicherung und Bewachung der Bühne.

6. Sturm- und Windsicherung

  • Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der Bühne. Ab der in der Bedienungsanleitung der jeweiligen Bühne beschriebenen Windgeschwindigkeit ist der Betrieb der Bühne einzustellen.
  • Bei Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit von 62 km/h) ist der Betrieb auf der Bühne einzustellen und die Maßnahmen gemäß der Betriebsanleitung umzusetzen.

7. Genehmigungen und Sicherungen

  • Der Mieter muss die erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen zur Aufstellung und zum Betrieb der Bühne eigenständig bei den Behörden einholen.
  • Folgende Prüfunterlagen werden auf Anfrage bereitgestellt:
    • Standsicherheitsnachweis von Statikbüro/Ingenieur.
    • Prüfbücher für alle Bauwerke, die nach gesetzlichen Vorgaben eine Ausführ–ungsgenehmigung benötigen.

8. Veränderungen an der Bühne

  • Veränderungen an der Bühne sind nur nach Absprache mit dem Vermieter zulässig.

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